AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Entwicklungsaufträge der tech-solute GmbH

1. Geltung

1.1  Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der tech-solute GmbH (im Folgenden: „tech-solute“) gelten für sämtliche Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen betreffend die Entwicklung, Konstruktion und Lieferung von Maschinen oder sonstigen technischen Geräten (im Folgenden: „Leistungen“), die wir für unsere Auftraggeber erbringen.

1.2  Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.3  Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende AGB unserer Auftraggeber finden keine Anwendung, auch wenn wir diesen nicht widersprechen. Durch vorbehaltslose Auftragsannahme oder Auftragsdurchführung werden diese nicht Vertragsinhalt.

1.4  Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und tech-solute bzw. Vereinbarungen gemäß der Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Vertragsschluss

2.1  Wir erstellen für den Auftraggeber einen individuellen freibleibenden Kostenvoranschlag, den wir dem Auftraggeber in Textform zusenden. Der Auftraggeber kann uns seinen Auftrag durch Rücksendung des unterschriebenen Kostenvoranschlags oder durch Zusendung seiner Bestellung per Post, Telefax oder E-Mail erteilen. Die Bindungsfrist des Angebots ergibt sich aus dem Kostenvoranschlag. Mit der Auftragserteilung erklärt der Auftraggeber verbindlich sein Vertragsangebot, das wir binnen 10 Werktagen annehmen können. Der Vertrag kommt mit Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Auftraggeber zustande. Die Auftragsbestätigung kann per Post, Telefax oder E-Mail übersandt werden.

2.2  Umfang und Gegenstand unserer Leistungen bestimmen sich ausschließlich nach der Auftragsbestätigung. Teilleistungen sind möglich.

2.3  Änderungen des Auftrags bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung oder einer schriftlichen Bestätigung durch tech-solute.

 

3. Gegenstand unserer Leistungen; Leistungszeit; Leistungen von Dritten

3.1  Gegenstand unserer Leistungen ist die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsstudien, die Erbringung von technischen Beratungsleistungen für Unternehmen des Maschinen- und Anlagenbaus, insbesondere durch die Entwicklung innovativer Produktideen sowie deren konstruktive Umsetzung bis hin zum Produktprototyp (im Folgenden: „Entwicklungsauftrag“).

3.2  Soweit Gegenstand des Auftrags die Konstruktion und Produktion von Gegenständen bzw. Produkten ist, sind als Entwicklungsergebnis lediglich Prototypen ohne Serientauglichkeit geschuldet. Die Weiterentwicklung des Produkts zur Markt-/Serienreife ist nicht Gegenstand dieses Auftrags, soweit nicht im Einzelfall anders vereinbart.

3.3  Soweit im Einzelfall die Konstruktion und Produktion eines Serienprodukts vereinbart wird, bestimmen sich die Anforderungen an die Serienreife nach dem Pflichtenheft sowie der Auftragsbestätigung. Sofern nicht im Einzelfall anders vereinbart, ist Gegenstand unseres Auftrags lediglich die konstruktive Ausarbeitung des Serienprodukts. Die Anmeldung und Durchführung von CE-Kennzeichnung, TÜV/UL-Zertifizierung oder von nach dem Produktsicherheitsrecht vorgeschriebenen Zertifizierungen (wie z.B. EMV-Konformität, etc.) obliegt dem Auftraggeber.

3.4  Soweit im Einzelfall die Konstruktion und Produktion einer Sondermaschine vereinbart wird, bestimmen sich die Anforderungen an die Inbetriebnahme nach dem Pflichtenheft sowie der Auftragsbestätigung. Sofern nicht im Einzelfall anders vereinbart, ist Gegenstand unseres Auftrags lediglich die konstruktive Ausarbeitung der Sondermaschine. Die Anmeldung und Durchführung von CE-Kennzeichnung, TÜV/UL-Zertifizierung oder von nach dem Produktsicherheitsrecht vorgeschriebenen Zertifizierungen (wie z.B. EMV-Konformität, etc.) obliegt dem Auftraggeber.

3.5  Die Lieferung erfolgt ab Werk (EXW / „ex works“ tech-solute GmbH, Werner-von-Siemens-Straße 2-6 – Gebäude 5137c – 76646 Bruchsal). Aufbau und Montage sind nicht Gegenstand unserer Leistungen, sofern nicht im Einzelfall anders vereinbart.

3.6  Soweit nicht als Pauschalpreis bezeichnet, stellen die in unseren Kostenvoranschlägen genannten Angaben zum Arbeitsaufwand nur die annähernd ermittelten Werte dar. Der der Schlussabrechnung zugrunde liegende Arbeitsaufwand richtet sich nach den tatsächlich ausgeführten Leistungen bzw. den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden.

3.7  In unseren Kostenvoranschlägen und Auftragsbestätigungen genannte Liefer-/Leistungstermine sowie Meilensteintermine sind unverbindlich, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

3.8  Wird im Einzelfall ein verbindlicher Liefer-/Leistungstermin vereinbart, so setzt die fristgerechte Erbringung der Leistung voraus, dass der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nach Ziff. 5 rechtzeitig nachkommt.

3.9  Sind wir vorübergehend aufgrund von uns nicht zu vertretender Umstände daran gehindert, die von uns geschuldete Leistung rechtzeitig – zu einem vereinbarten Liefertermin oder binnen einer vereinbarten Lieferfrist – zu erbringen, insbesondere aufgrund von nicht zu vertretenden Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, behördlichen Verfügungen und Fällen höherer Gewalt, so sind wir für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von unserer Verpflichtung zur Leistungserbringung befreit. Die vereinbarte Leistungszeit verlängert sich um die Dauer des Leistungshindernisses. Wird die Auftragserbringung um mehr als einen Monat verzögert, so sind sowohl wir als auch der Auftraggeber berechtigt, hinsichtlich der betroffenen Leistung vom Vertrag zurückzutreten.

3.10  Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, den daraus entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.

3.11  Beauftragt der Auftraggeber uns, in seinem Namen oder in eigenem Namen auf Kosten des Auftraggebers mit Dritten die Erbringung von Leistungen zu vereinbaren, übernehmen wir für den Auftraggeber nur die Vermittlung der Leistung und die Abstimmung der Leistungserbringung des Dritten mit unseren Leistungen. Die Leistungserbringung des Dritten ist nicht Gegenstand unserer Leistungen.

 

4. Gegenstand des Entwicklungsauftrags; Entwicklungsergebnisse; Meilensteine; Change Request

4.1  Gegenstand des Entwicklungsauftrags sind die technische Entwicklung und die konstruktive Umsetzung einer Produktidee bis hin zu einem Produktprototyp für den Auftraggeber als Auftragsentwicklung durch tech-solute, soweit nicht im Einzelfall anders vereinbart.

4.2  Die Einzelheiten der von uns zu erbringenden Forschungsleistungen bzw. der zu erreichenden Entwicklungsergebnisse werden gemeinsam mit dem Auftraggeber entwickelt und auf der Basis des vom Auftraggeber vorzulegenden Lastenhefts von uns in einem Pflichtenheft festgehalten.

4.3  Gegenstand und Umfang des Entwicklungsauftrags bestimmen sich ausschließlich nach der Auftragsbestätigung und dem Pflichtenheft.

4.4  Der Zeitplan für die Durchführung des Entwicklungsauftrags ist unverbindlich, sofern nicht im Einzelfall anders vereinbart.

4.5  In Meilensteinterminen legen wir in Abstimmung mit dem Auftraggeber die weiteren Schritte des Entwicklungsauftrags fest.

4.6  Bei den jeweiligen Meilensteinterminen stellen wir dem Auftraggeber die Entwicklungsergebnisse und die zugrunde liegenden technischen Daten in Form von Präsentationen vor und händigen diese dem Auftraggeber aus. Nach Abschluss des Entwicklungsauftrags werden sämtliche (Zwischen-)Ergebnisse der einzelnen Arbeitspakete in einer Gesamtprojektdokumentation festgehalten. In Abstimmung mit dem Auftraggeber verworfene Ergebnisse werden einschließlich einer Begründung dokumentiert.

4.7  Modelle und Prototypen, die zum Zweck der Validierung erstellt werden, werden dem Auftraggeber nach Abschluss des Entwicklungsauftrags übergeben.

4.8  Sofern der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen oder Erweiterungen des Auftrags wünscht (Change Request), sind die hierfür anfallenden Mehrkosten gesondert zu vergüten. In diesem Fall führen wir nach Zustimmung durch den Auftraggeber eine Tragweitenanalyse durch, mit der die Auswirkungen des Änderungswunsches ermittelt werden (insb. verlängerte Projektlaufzeit und Mehrkosten).

4.9  Die Kosten für die Tragweitenanalyse des Change Requests werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

4.10  Auf der Basis der Tragweitenanalyse erstellen wir einen ergänzenden , freibleibenden Kostenvoranschlag über den Change Request, den wir dem Auftraggeber in Textform zusenden. Der Auftraggeber kann uns seinen Auftrag auf der Basis dieses ergänzenden Kostenvoranschlags durch seine Unterschrift und Rücksendung per Post, Telefax oder E-Mail binnen 14 Tagen erteilen. Mit der Auftragserteilung erklärt der Auftraggeber verbindlich sein ergänzendes Vertragsangebot, das wir binnen 10 Werktagen annehmen können. Der Vertrag über die ergänzenden, vom Auftraggeber gewünschten Leistungen kommt mit Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Auftraggeber zustande. Die Auftragsbestätigung kann per Post, Telefax oder E-Mail übersandt werden.

 

5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

5.1  Der Auftraggeber hat die Leistungen von tech-solute jederzeit durch aktive Mitwirkungshandlungen zu fördern.

5.2  Der Auftraggeber wird uns die zur Durchführung des Entwicklungsauftrags erforderlichen Informationen, insbesondere projektrelevante Informationen zum Stand der Technik, technische Zeichnungen, Unterlagen und Daten sowie Modelle und Prototypen, auf Anfrage zur Verfügung stellen. Soweit dies zur Durchführung des Entwicklungsauftrags erforderlich ist, wird der Auftraggeber uns nach vorheriger Vereinbarung während der Geschäftszeiten Zutritt zu seinen Geschäftsräumen gewähren.

5.3  Soweit nicht anders vereinbart, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Anforderungen an das von uns zu entwickelnde Produkt in einem Lastenheft zu spezifizieren. Auf der Basis des Lastenhefts entwickeln wir gemeinsam mit dem Auftraggeber die Einzelheiten der von uns zu erbringenden Forschungsleistungen bzw. der zu erreichenden Entwicklungsergebnisse und halten diese in einem Pflichtenheft fest.

5.4  Die Entwicklung einer Produktidee bis hin zum Prototyp oder Serienprodukt hat die in der Auftragsbestätigung vorgeschriebenen Entwicklungsschritte zu durchlaufen.

5.5  Der Auftraggeber darf ein von tech-solute entwickeltes Produkt erst nach vorheriger schriftlicher Freigabe durch tech-solute in eine Serienfertigung für eine Vorserie, Nullserie oder in eine Serienfertigung zum Inverkehrbringen des Produkts geben.

5.6  Der Auftraggeber benennt für die Projektlaufzeit mindestens einen Ansprechpartner, der während der Projektlaufzeit für Rückfragen zur Verfügung steht. Dieser Ansprechpartner verfügt über firmen- und technologiespezifisches Wissen.

5.7  Der Auftraggeber ist verpflichtet, an Workshops und Meilensteinterminen der Arbeitspakete mit Personen teilzunehmen, die über fachliche und strategische Entscheidungskompetenz verfügen.

5.8  Wir bestimmen einen geeigneten Projektleiter. Der Projektleiter bei tech-solute ist Hauptansprechpartner für den Auftraggeber. Abhängig von den zum jeweiligen Projektzeitpunkt zu bearbeitenden Aufgaben kann der Projektleiter für definierte Zeiträume von zusätzlichen Experten aus dem tech-solute Expertenteam unterstützt werden.

5.9  Der Projektleiter tritt regelmäßig mit dem Auftraggeber in Kontakt, um diesem den aktuellen Entwicklungsstand mitzuteilen. Die regelmäßigen Abstimmungen zwischen Projektleiter und Auftraggeber erfolgen telefonisch oder durch Webkonferenzen. Intensivere Abstimmungen und Meilensteintreffen erfolgen nach vorheriger Abstimmung vor Ort beim Auftraggeber oder bei tech-solute.

5.10  Der Auftraggeber ist verpflichtet, von tech-solute entwickelte Produkte erst in Verkehr zu bringen, nachdem sie von tech-solute freigegeben und die für die nach dem Produktsicherheitsrecht vorgeschriebenen Zertifizierungen und Kennzeichnungen (z.B. CE-Kennzeichnung, EMV-Konformität, etc.) erteilt worden sind.

5.11  Kommt der Auftraggeber den vorstehenden Mitwirkungspflichten nicht oder nicht vollständig nach, werden wir von unserer Verpflichtung zur Leistungserbringung frei. Dies gilt insbesondere auch, wenn die vom Auftraggeber gemachten Angaben unrichtig oder unvollständig sind.

 

6. Preise; Vergütung; Preisanpassung

6.1  Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.2  Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Soweit nicht Pauschalpreise vereinbart sind, sondern nach Zeitaufwand vergütet wird, richten sich die Stunden- und Tagesssätze nach den in der Auftragsbetätigung aufgeführten Sätzen der tech-solute.

6.3  Reisekosten und Nebenkosten werden, sofern im Angebot nicht anders aufgeführt auch bei Pauschalpreisen, dem Auftraggeber jeweils gesondert entsprechend ihrem Anfall nach der im Angebot abgedruckten Tabelle in Rechnung gestellt.

6.4  Versand- und Transportkosten trägt der Auftraggeber. Bei vereinbarter Lieferung oder Montage stellen wir die An- und Abfahrtszeiten gesondert in Rechnung.

6.5  Bei Abrechnung nach Zeitaufwand erfolgt die Abrechnung auf Tages- oder Stundenbasis.

6.6  Wird die Leistung auf Wunsch des Auftraggebers an einem Samstag, an einem Sonn- oder Feiertag oder in der Zeit von 19.00 bis 7.00 Uhr erbracht, so wird ein Zuschlag von 100% des vereinbarten Stunden- oder Tagessatzes fällig.

6.7  Sind Waren oder Leistungen vertragsgemäß (bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als 4 Monaten) oder aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen später als vier Monate nach Vertragsschluss zu erbringen und haben sich bis zum vereinbarten Ausführungstermin Materialpreise, Preise von Vorlieferanten, Löhne, Transportkosten, Steuersätze, durch Gesetzesänderungen bedingte Kostensteigerungen oder ähnliche für die Kalkulation erhebliche Kosten erhöht, so sind wir berechtigt, die Preise gemäß § 315 BGB entsprechend anzupassen. Im Rahmen der Preisanpassung zu berücksichtigen sind zwischen Vertragsschluss und Liefertermin eingetretene, nicht von uns zu vertretende Steigerungen der für die Kalkulation unserer Leistungen erheblichen Kosten, wobei auch eine Senkung dieser Kosten zu berücksichtigen ist.

 

7. Zahlungsbedingungen; Verzug

7.1  Rechnungen sind binnen 10 Werktagen nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so gelten die gesetzlichen Regelungen über den Zahlungsverzug.

7.2  Skonto und sonstige Abzüge vom Rechnungsbetrag gewähren wir nur aufgrund besonderer Vereinbarung.

7.3  Wir sind jederzeit berechtigt, Vorauszahlungen in angemessener Höhe für die von uns zu erbringenden Leistungen und die im Rahmen der Auftragsdurchführung zu tätigenden Aufwendungen (Materialkosten, etc.), zu verlangen. Wir sind berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden.

7.4  Wir sind berechtigt Abschlagszahlungen nach Projektfortschritt in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages zu verlangen. Die Leistungen werden durch eine prüfbare Aufstellung nachgewiesen, die eine Beurteilung der Leistungen für den Auftraggeber ermöglicht.

7.5  Bereits geleistete Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen werden von der Schlussrechnung in Abzug gebracht.

 

8. Aufrechnungs- und Abtretungsverbot

8.1  Dem Auftraggeber stehen ein Zurückbehaltungsrecht sowie das Recht zur Aufrechnung nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt sind oder auf Gewährleistungsansprüchen beruhen.

8.2  Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen aus dem von uns mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag an Dritte abzutreten.

 

9. Eigentumsvorbehalt

9.1  Bis zur vollständigen Begleichung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber behalten wir uns das Eigentum an den von uns erarbeiteten Entwicklungsergebnissen vor, d.h. an sämtlichen von uns hergestellten Gegenständen und Produkten, technischen Zeichnungen und Unterlagen (im Folgenden: „Vorbehaltsware“).

9.2  Der Auftraggeber darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Vorbehaltsware vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware erfolgen.

9.3  Der Auftraggeber ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des von uns mit diesem vereinbarten Rechnungs-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer an uns ab; wir nehmen die Abtretung bereits jetzt an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

9.4  Die Bearbeitung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber erfolgt stets in unserem Namen und Auftrag. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an der umgebildeten Vorbehaltsware fort. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, den Auftraggebern nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderung gegen den Auftraggeber tritt dieser auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an.

9.5  Hat der Auftraggeber die Vorbehaltsware weiterverkauft und kommt er in Zahlungsverzug, wird ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder liegt Zahlungseinstellung vor, so können wir vom Auftraggeber verlangen, dass er uns die zur Sicherung abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben macht sowie uns die dazu erforderlichen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.

9.6  Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware oder der realisierbare Wert der uns zur Verfügung stehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, sind wir zur Freigabe der Sicherheiten verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

10. Gewährleistung; Verjährung

10.1  Die Durchführung des Entwicklungsauftrags erfolgt nach dem jeweils aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik.

10.2  Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind auf das Recht der Nacherfüllung beschränkt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

10.3  Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns offensichtliche Mängel der zur Verfügung gestellten Entwicklungsergebnisse oder der erbrachten Leistungen unverzüglich nach Lieferung oder Erstellung bzw. Auftreten des Mangels anzuzeigen.

10.4  Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Unterlagen über Art und Auftreten von Fehlern oder Abweichungen von den vertraglich vereinbarten Produktanforderungen gemäß dem Lastenheft zur Verfügung zu stellen und bei der Ermittlung und Eingrenzung etwaiger Mängel mitzuwirken, insbesondere uns Fehlermeldungen, Bedienprotokolle, technische Zeichnungen, Dateien und sonstige Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

10.5  Gewährleistungsarbeiten werden an Werktagen zwischen 7:00 und 19:00 Uhr erbracht. Soweit wir Gewährleistungsarbeiten auf Wunsch des Kunden an einem Samstag, an einem Sonn- oder Feiertag oder in der Zeit von 19.00 bis 7.00 Uhr erbringen, so stellen wir dem Kunden den Mehraufwand mit einem Zuschlag von 100 % des für die Erbringung unserer Leistungen vereinbarten Stunden- oder Tagessatzes in Rechnung.

10.6  Ist ein Mangel zurückzuführen auf Anordnungen oder Vorgaben des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, so werden wir von unserer Verpflichtung zur Gewährleistung für diese Mängel frei, soweit wir unsere Bedenken zuvor in Textform gegenüber dem Auftraggeber mitgeteilt haben.

10.7  Weicht der Auftraggeber ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung von den in der Auftragsbestätigung vorgegebenen Entwicklungsschritten ab, insbesondere wenn er Testphasen auslässt, so werden wir von unserer Verpflichtung zur Gewährleistung für etwaige Mängel frei.

10.8  Nimmt der Auftraggeber ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Änderungen an den von uns zur Verfügung gestellten Entwicklungsergebnissen vor, insbesondere Änderungen der technischen Konstruktion von Prototypen oder serienreifen Produkten, der verwendeten Stoffe oder Bauteile, der Kalibrierung oder Einstellung von Maschinen, so übernehmen wir keine Gewährleistung für Mängel, die auf den vom Auftraggeber vorgenommenen Änderungen beruhen. In diesem Fall trifft den Auftraggeber die Beweislast dafür, dass festgestellte Mängel auch ohne die vom Auftraggeber vorgenommenen Änderungen vorgelegen hätten.

10.9  Für Leistungen, die durch von uns im Namen des Auftraggebers oder in eigenem Namen auf Kosten des Auftraggebers beauftragte dritte Unternehmer erbracht werden, übernehmen wir keine Gewährleistung. Etwaige uns gegen dritte Unternehmer zustehende Gewährleistungs- und/oder Schadensersatzansprüche treten wir an den Auftraggeber ab.

10.10  Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln, mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen, beträgt abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB ein Jahr ab Abnahme.

 

11. Abnahme

11.1  Es wird eine förmliche Abnahme der Entwicklungsergebnisse nach Maßgabe der im Pflichtenheft vereinbarten Abnahmekriterien durchgeführt. Über die Abnahme ist ein Abnahmeprotokoll zu erstellen, das von tech-solute und vom Auftraggeber zu unterzeichnen ist.

11.2  Sobald die einzelnen Entwicklungsergebnisse abnahmereif sind, d.h. die Leistungen im Wesentlichen vollständig erbracht sind, teilen wir dem Auftraggeber die Abnahmereife in Textform mit und benennen einen zeitnahen Termin zur Abnahme (Abnahmeverlangen). Der Auftraggeber ist berechtigt, uns im Verhinderungsfalle einen neuen Abnahmetermin zu benennen, der nicht später als eine Woche nach dem von uns zur Abnahme benannten Termin liegen darf.

11.3  Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach dem Abnahmeverlangen, das vertragsgemäß erbrachte Entwicklungsergebnis abzunehmen, sofern die Abnahme nicht wegen der Beschaffenheit des Entwicklungsergebnisses ausgeschlossen ist.

11.4  Nimmt der Auftraggeber das Entwicklungsergebnis oder einen Teil des Entwicklungsergebnisses in Benutzung und kommt er unserem Abnahmeverlangen nicht nach, so gilt das Entwicklungsergebnis oder der Teil davon als abgenommen, soweit seit dem Abnahmeverlangen und der Aufnahme der Nutzung 28 Tage verstrichen sind. Wir sind verpflichtet, den Auftraggeber mit dem Abnahmeverlangen auf die Folgen einer unberechtigten Nichtabnahme hinzuweisen.

11.5  Bei wesentlichen Mängeln der Entwicklungsergebnisse kann der Auftraggeber die Abnahme bis zur Beseitigung der Mängel verweigern. Wir sind in diesem Fall zur Mängelbeseitigung binnen angemessener Frist berechtigt und verpflichtet.

11.6  Sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen, hat der Auftraggeber die förmliche Abnahme zu erklären, gegebenenfalls unter Auflistung etwaiger Mängel im Abnahmeprotokoll, die von uns binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen sind.

 

12. Rechte an den Entwicklungsergebnissen

12.1  Wir bemühen uns, dass die von uns erzielten Entwicklungsergebnisse nicht gegen Schutzrechte Dritter verstoßen.

12.2  Sämtliche Rechte an schutzfähigen Erfindungen, die im Zuge des Entwicklungsauftrags von tech-solute gemacht werden, stehen dem Auftraggeber zu. Die Anmeldung eines Schutzrechts obliegt dem Auftraggeber.

12.3  Im Fall von Urheberrechten räumen wir dem Auftraggeber ein ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes, übertragbares und unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein.

12.4  Die Vergütung für die Übertragung der Rechte an den Entwicklungsergebnissen ist in der vereinbarten Gesamtvergütung für die Auftragsentwicklung gem. Ziff. 6 enthalten.

12.5  An dem Know-how, das den von uns erzielten Entwicklungsergebnissen zugrunde liegt, behalten wir ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht.

 

13. Kündigung

13.1  Das Vertragsverhältnis kann von beiden Seiten ordentlich mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

13.2  Zur Kündigung aus wichtigem Grund sind wir insbesondere berechtigt, wenn der Auftraggeber wesentliche Vertragspflichten schuldhaft verletzt, insbesondere die zur Erbringung unserer Leistung erforderlichen Mitwirkungspflichten nach Ziff. 5 nach Mahnung unter Setzung einer angemessenen Frist verweigert, mit der Leistung von Vorauszahlungen oder von Abschlagszahlungen nach Ziff. 7 mehr als einen Monat im Verzug ist, Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

13.3 Weicht der Auftraggeber ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung von den in der Auftragsbestätigung vorgeschriebenen Entwicklungsschritten ab, insbesondere wenn er Testphasen auslässt, von uns nicht als serienreif freigegebene Produkte in den Verkehr bringt, oder Produkte in den Verkehr bringt, die nicht über die nach dem Produktsicherheitsrecht vorgeschriebenen Zertifizierungen- und Kennzeichnungen (z.B. CE- Kennzeichnung, EMV-Konformität, etc.) verfügen, so sind wir berechtigt, nach vorheriger Abmahnung unter Setzung einer angemessenen Frist, den Entwicklungsauftrag ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund zu kündigen.

13.4  Bei Kündigung des Auftraggebers aus wichtigem, von uns zu vertretenden Grund sind wir berechtigt, vom Auftraggeber eine Vergütung für die bis zum Kündigungszeitpunkt von uns erbrachten Teilleistungen insoweit zu verlangen, als diese für den Auftraggeber objektiv verwertbar sind.

13.5  In allen anderen Fällen der vorzeitigen Beendigung des Entwicklungsauftrags sind die von uns bereits erbrachten Teilleistungen vertragsgemäß zu vergüten.

 

14. Geheimhaltung; Datenschutz; Fördermittel

14.1  Wir sind verpflichtet, die persönlichen und geschäftlichen Daten der Auftraggeber, die uns im Rahmen der Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, vertraulich zu behandeln, es sei denn, dass der Auftraggeber uns von dieser Pflicht entbindet oder gesetzliche Verpflichtungen zur Offenlegung, z.B. gegenüber Behörden, bestehen.

14.2  Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt für die Dauer von 3 Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen.

14.3  Die zur Auftragsabwicklung erforderlichen Daten unserer Auftraggeber verarbeiten wir unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

14.4  Sofern der Auftraggeber zur Finanzierung des Entwicklungsauftrags Fördermittel beantragt, obliegt dies allein dem Auftraggeber. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass beantragte Fördermittel genehmigt oder bereitgestellt werden.

 

15. Haftung

15.1  Wir haften nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

15.2  Auch bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, lediglich bei Verletzung einer nicht vertragswesentlichen Pflicht ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.

15.3  Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern wesentliche Vertragspflichten verletzt werden; in diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt, mit dessen Entstehen gerechnet werden konnte.

15.4  Im Übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen.

15.5  Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

15.6 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der tech-solute.

16. Haftungsbegrenzung; Freistellung von Haftung gegenüber Dritten

16.1  Bei einer Haftungsbegrenzung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden ist die Haftung pro Schadensereignis bei Sach- und Vermögensschäden auf 250.000,- € begrenzt, für sämtliche Schäden innerhalb eines Kalenderjahres jedoch jeweils auf höchstens das Doppelte dieses Betrags.

16.2  Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit darüber hinausgehende Schäden durch die Betriebshaftpflichtversicherung der tech-solute gedeckt sind.

16.3  Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns von jeder Haftung gegenüber Dritten für unmittelbare und mittelbare Schäden freizustellen, die dadurch verursacht werden, dass er ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Änderungen an den zur Verfügung gestellten Entwicklungsergebnissen vorgenommen hat, insbesondere Änderungen der technischen Konstruktion von Prototypen oder serienreifen Produkten, der verwendeten Stoffe oder Bauteile, der Kalibrierung oder Einstellung von Maschinen. In diesem Fall trifft den Auftraggeber die Beweislast dafür, dass die unmittelbaren oder mittelbaren Schäden auch ohne die vom Auftraggeber vorgenommenen Änderungen eingetreten wären.

16.4  Weicht der Auftraggeber ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung von den in der Auftragsbestätigung vorgegebenen Entwicklungsschritten ab, insbesondere wenn er Testphasen auslässt, von uns nicht als serienreif freigegebene Produkte in den Verkehr bringt, oder Produkte in den Verkehr bringt, die nicht über die nach dem Produktsicherheitsrecht vorgeschriebenen Zertifizierungen- und Kennzeichnungen (z.B. CE-Kennzeichnung, EMV-Konformität, etc.) verfügen, so verpflichtet sich der Auftraggeber, uns von jeder Haftung gegenüber Dritten für unmittelbare und mittelbare Schäden freizustellen.

 

17. Gerichtsstand und Erfüllungsort; anwendbares Recht

17.1  Erfüllungsort, auch für die Nacherfüllung, ist Bruchsal.

17.2  Gerichtsstand für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber entstehenden Streitigkeiten ist Bruchsal. Wir behalten uns das Recht vor, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

17.3  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).